§ 1 Geltung der Bedingungen
(1)Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Lieferung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen werden hiermit widersprochen.
(2)Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Holst Veranstaltungstechnik oder eine von Holst Veranstaltungstechnik beauftragte Person diese schriftlich und im Namen von Holst Veranstaltungstechnik bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
(1)Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Abgeschlossene Verträge werden durch die Auftragsbestätigung der Verkäuferin für beide Seiten verbindlich festgelegt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechts- wirksamkeit in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Auf das Erfordernis der schriflichen Bestätigung kann in mündlichen Absprachen nicht wirksam verzichtet werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muss.
(2)Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
(3)Maßgebend sind die in der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(4)Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Hemme. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Zusendung der Ware. Kosten für Transport und Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers (siehe auch § 4 und § 7 AGLB)
(5)Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung der Verkäuferin. Diskont, Wechselspesen und etwaige anfallende Kosten trägt der Käufer.
(6)Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt Verzugszinsen mit 4% pa. Über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
(7)Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden -auch gestundeten- Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(8)Rechnungen der Verkäuferin gelten als anerkannt, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
(9)Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus sämtlichen Geschaften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der Verkäuferin anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
(10)Unter Abbedingungen der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers legt die Verkäuferin fest, welche Forderungen durch die Zahlungen des Käufers erfüllt sind.
§ 4 Versand
(1)Die Wahl der Versandart trifft die Verkäuferin nach billigem Ermessen. Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.
§ 5 Verpackung
(1)Soweit in der Preisliste und Auftragsbestätigung bzw. Bestellung nicht anders vermerkt, schließen die Preise handelsübliche Verpackungen ein.
§ 6 Liefer- & Leistungszeiten
(1)Liefertermine, die von der Verkäuferin als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet sind, sind unverbindlich.
(2)Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(3)Sofern sich die Verkäuferin wegen Nichteinhaltung verbindlicher zugesagter Fristen und Termine in Verzug befindet, ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Verkäuferin, deren gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruht.
§ 7 Transport, Gefahrübergang und Haftung
(1)Die Gefahr und Haftung geht auf den Käufer über, sobald die Sendung bzw. Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Auftragserfüllung und Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Dies gilt auch wenn der Transport oder Versand durch die Verkäuferin durchgeführt wird. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(2)Der Käufer, oder sein bevollmächtigter Vertreter, hat die Lieferung sofort bei Abholung bzw. Erhalt auf Schäden und Mängel zu überprüfen, und etwaige betstehende Schäden und Mängel sofort mit Erstellung eines Schadensprotokolles der Transportgesellschaft sowie der Verkäuferin anzuzeigen, und muss sich den Eingang des Schadensprotokolles von der Verkäuferin schriftlich bestätigen lassen. Später angezeigte bereits bestehende sowie nicht schriftlich bestätigte Schäden und Mängel brauchen von der Verkäuferin nicht anerkannt werden. Im Falle der Mängelrüge des Käufers sind nur der Verkäuferin etwaige Reparatur oder Schadensbehebung gestattet. Anstatt Reparatur kann nach Wahl der Verkäuferin auch Austausch oder Ersatz der mangelhaften Ware gegen solche gleicher Art und Güte zu erfolgen.
(3)Die Gefahr und Haftung geht erst dann wieder auf die Verkäuferin über, wenn diese die Rücksendung bzw. Rückgabe der Mangel- ware schriftlich dem Käufer, seinem Bevollmächtigten oder der Transport ausführende Person bzw. Gesellschaft, mit einer Empfangsquittung bestätigt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1)Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach Ihrer Wahl freigegeben wird, soweit der Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2)Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3)Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen seitens des Käufers sind unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt, spätestens jedoch bei Erhalt der Bestellung bzw. Lieferung durch die Verkäuferin, sicherheitshalber in vollem Umpfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen auf deren Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von der Verkäuferin widerrufen werden und wird automatisch widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer verpflichtet sich, der Verkäuferin nach erfolgtem Widerruf der Einzugsermächtigung, über alle offenen Forderungen, die aus dem Weiterverkauf und -Bearbeitung der Vorbehaltsware entstanden sind, Auskunft zu erteilen (Betrag / Fälligkeit / Schuldner). Der Käufer verpflichtet sich, die Auskunftsverpflichtung binnen 10 Tagen ab Zugang der Aufforderung durch die Verkäuferin zu erfüllen. Bei Verletzung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftsverpflichtung binnen 10 Tagen ab Zugang der Aufforderung durch die Verkäuferin zu erfüllen. Bei Verletzung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Käufer wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% der zu diesem Zeitpunkt offenen Kaufpreisforderungen der Verkäuferin vereinbart.
(4)Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden hieraus trägt der Käufer.
(5)Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
(6)Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
(7)Der Käufer ist verpflichtet die Ware gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-. Vandalismus- und Diebstahlgefahr zu versichern und der Verkäuferin auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware gelten hierdurch als an die Verkäuferin abgetreten.
(8)Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, Sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Gewährleistung
(1)Die Verkäuferin gewährleistet, dass die Produkte bei verlassen des Lagers Hemme frei von Fabrikationsmängeln und in vollem Umfang funktionstüchtig sind, es sei denn die Verkäuferin weist den Käufer ausdrücklich auf bestehende Mängel hin, die die Ware als solches nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, der nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
(2)Der Käufer muss der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Eingang des Liefergegen- standes schriftlich mitteilen. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen (Transportschäden siehe § 7 AGLB).
(3)Im Falle der Mängelrüge des Käufers hat dieser das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) an die Verkäuferin zu übergeben. Erfolgt eine Mängelbeseitigung ohne Rücksendung der Ware an die Verkäuferin durch den Käufer selbst, beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch auf den Ersatz der defekten Teile.
(4)Schlägt eine etwaige Mängelbehebung oder Nachbesserung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängugmachung des Vertrages verlangen. Anstatt Reparatur kann nach Wahl der Verkäuferin auch ein Austausch der mangelhaften Ware gegen solche gleicher Art oder Güte erfolgen.
(5)Ein weitergehender Schadensersatz ist in jedem Falle ausgeschlossen.
§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkung
(1)Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1)Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vermietern und Entleihern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Soweit gesetzlich zulässig ist Heide ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
(3)Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1)Die Lieferungen, Leistungen und Angebote für die Vermietungen und Leihstellungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Leihstellung oder Leistungen gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigung des Mieters unter Hinweis auf seine Entleih- bzw. Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.
(2)Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Holst Veranstaltungstechnik oder eine von Holst Veranstaltungstechnik beauftragte Person diese schriftlich und im Namen von Holst Veranstaltungstechnik bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
(1)Die Angebote der Vermieterin sind freibleibend und unverbindlich. Abgeschlossene Verträge werden durch die Auftragsbestätigung der Vermieterin für beide Seiten verbindlich festgelegt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechts- wirksamkeit in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung der Vermieterin. Auf das Erfordernis der schriflichen Bestätigung kann in mündlichen Absprachen nicht wirksam verzichtet werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muss.
(2)Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Vermieterin an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
(3)Maßgebend sind die in der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung der Vermieterin genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(4)Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Hemme. Auf Wunsch des Mieters erfolgt die Zusendung der Mietsache. Kosten für Transport und Transportversicherung gehen zu Lasten des Mieters (siehe auch § 4 und § 7 AGLB)
(5)Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung der Vermieterin. Diskont, Wechselspesen und etwaige anfallende Kosten trägt der Miet.
(6)Bei Zahlungsverzug des Mieters ist die Vermieterin berechtigt Verzugszinsen mit 4% pa. Über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
(7)Bei Zahlungsschwierigkeiten des Mieters, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist die Vermieterin berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden -auch gestundeten- Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(8)Rechnungen der Vermieterin gelten als anerkannt, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
(9)Der Miet verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus sämtlichen Geschaften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der Vermieterin anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
(10)Unter Abbedingungen der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Mieters legt die Vermieterin fest, welche Forderungen durch die Zahlungen des Mieters erfüllt sind.
§ 4 Versand
(1)Die Wahl der Versandart trifft die Vermieterin nach billigem Ermessen. Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters.
§ 5 Verpackung
(1)Soweit in der Vermietpreisliste und Auftragsbestätigung bzw. Bestellung nicht anders vermerkt, schließen die Vermietpreise keine handelsüblichen Verpackungen ein.
§ 6 Liefer- & Leistungszeiten
(1)Liefertermine, die von der Vermieterin als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet sind, sind unverbindlich.
(2)Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Vermieterin die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat die Vermieterin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Vermieterin, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Vermieterin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(3)Sofern sich die Vermieterin wegen Nichteinhaltung verbindlicher zugesagter Fristen und Termine in Verzug befindet, ist ein Schadensersatzanspruch des Mieters ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Vermieterin, deren gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruht.
§ 7 Transport, Gefahrübergang und Haftung
(1)Die Gefahr und Haftung geht auf den Miet über, sobald die Sendung bzw. Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Auftragserfüllung und Versendung das Lager der Vermieterin verlassen hat. Dies gilt auch wenn der Transport oder Versand durch die Vermieterin durchgeführt wird. Falls der Versand ohne Verschulden der Vermieterin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Miet über.
(2)Der Miet, oder sein bevollmächtigter Vertreter, hat die Lieferung sofort bei Abholung bzw. Erhalt auf Schäden und Mängel zu überprüfen, und etwaige betstehende Schäden und Mängel sofort mit Erstellung eines Schadensprotokolles der Transportgesellschaft sowie der Vermieterin anzuzeigen, und muss sich den Eingang des Schadensprotokolles von der Vermieterin schriftlich bestätigen lassen. Später angezeigte bereits bestehende sowie nicht schriftlich bestätigte Schäden und Mängel brauchen von der Vermieterin nicht anerkannt werden. Im Falle der Mängelrüge des Mieters sind nur der Vermieterin etwaige Reparatur oder Schadensbehebung gestattet. Anstatt Reparatur kann nach Wahl der Vermieterin auch Austausch oder Ersatz der mangelhaften Ware gegen solche gleicher Art und Güte zu erfolgen.
(3)Die Gefahr und Haftung geht erst dann wieder auf die Vermieterin über, wenn diese die Rücksendung bzw. Rückgabe der Mangel- ware schriftlich dem Miet, seinem Bevollmächtigten oder der Transport ausführende Person bzw. Gesellschaft, mit einer Empfangsquittung bestätigt.
§ 8 Schadensersatz und Eigentumsvorbehalt
(1)Im Schadensfall ist der Miet in vollem Umfang schadensersatzpflichtig. Für Folgeschäden, Mietausfälle sowie Schadensersatzansprüche Dritter an die Vermieterin, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Schadensfall stehen haftet ebenfalls allein der Miet.
(2)Bei Schadensersatzforderungen durch die Vermieterin ist der marktübliche Einzelhandelverkaufspreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vom Miet zu erbringen. Es ist der Vermieterin ausdrücklich gestattet, zzgl. zur Schadensersatzforderung, eine Bearbeitungsgebühr je Schadensfall von bis zu 15% v. H. Der Gesamtschadenssumme zu erheben, die auf der Grundlage dieser Bedingung zu errechnen ist.
(3)Bei Schadensersatzansprüchen der Vermieterin wegen Diebstahl sowie Totalschäden und Schäden die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, ist es der Vermieterin ausdrücklich erlaubt, marktübliche Einzelhandelverkaufspreise zzgl. der Bearbeitungsgebühr und der gesetzlichen Umsatzsteuer zur Schadensbehebung einzufordern, wenn die beschädigten Gegenstände und Leistungen das Alter von einem Kalenderjahr ab der Neuerwerbung durch die Vermieterin nicht überschreiten. Die Vermieterin ist in keinem Fall verpflichtet ihre Händlereinkaufspreise zur Schadensregulierung einzusetzen.
(4)Die Mietsache bleibt zu jedem Zeitpunkt Eigentum der Vermieterin. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Mieterstellung seitens des Mieters sind unzulässig. Der Miet ist zu jeder Zeit verpflichtet der Vermieterin, gleich aus welchem Grund, Zugriff auf die Mietsache zu gewähren. Bei Zugriffen Dritter auf die Mietsache und Leistung hat der Miet auf das Eigentum der Vermieterin hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden hieraus trägt der Mieter.
(5)Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-. Vandalismus- und Diebstahlgefahr zu versichern und der Vermieterin auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Mietsache gelten hierdurch als an die Vermieterin abgetreten.
(6)Schadensersatzansprüche des Mieters aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, Sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Gewährleistung
(1)Die Vermieterin gewährleistet, dass die Produkte bei verlassen des Lagers Hemme frei von Fabrikationsmängeln und in vollem Umfang funktionstüchtig sind, es sei denn die Vermieterin weist den Mieter ausdrücklich auf bestehende Mängel hin, die die Ware als solches nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Vermieterin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, der nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
(2)Schlägt eine etwaige Mängelbehebung oder Nachbesserung fehl, kann der Mieter nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängugmachung des Vertrages verlangen.
(3)Ein weitergehender Schadensersatz ist in jedem Falle ausgeschlossen.
(4)Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch den Mieter möglich, wenn er diesen mindestens 3 Wochen vor der Vermietung schriftlich anzeigt und von der Vermieterin schriftlich bestätigen läßt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt 100% des Auftragswertes der Mietsache dem Mieter zu berechnen. Rücktritte innerhalb 3 Wochen, auch bei kurzfristiger Beauftragung, sind nicht möglich.
§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkung
(1)Schadensersatzansprüche des Mieters aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1)Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vermietern und Mietn gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Soweit gesetzlich zulässig ist Heide ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
(3)Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.